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Rauchverbot

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In vielen Ländern Europas laufen derzeit hitzige Debatten zum Thema Rauchverbot an öffentlichen Plätzen. Eine Mehrheit der Länder – darunter Deutschland – hat bereits weitreichende Rauchverbote erlassen.

Während die Wirte sich um Ihre Umsätze sorgen entsteht durch die neuen Regelungen auch ein anderes Problem: wohin mit den ganzen Zigarettenkippen die nun vor der Tür geraucht werden müssen? Vielerorts landen diese mangels geeigneter Behälter einfach vor dem Eingang auf dem Boden.

Für Betriebe, Gastronomen und Gemeinden die Rauchern eine komfortable Lösung zur Entsorgung Ihrer Kippen bieten möchten,  hat Indisplay die passenden Produkte im Programm:
Wetterfeste Ascher mit hoher Kapazität  die zB. im Eingangsbereich an der Wand montiert werden können.

Das Design der Ascher ist hochfunktionell und optisch ansprechend:

  • Abgerundete und –geschrägte Formen sorgen dafür, dass die Wandascher nicht als Ablageplatz für Flaschen, Papier- oder Verpackungsmüll missbraucht werden können (Brandgefahr!)
  • Im Inneren der Wandascher befinden sich Luftleitbleche die die Zufuhr von frischer Luft minimieren wodurch Rauchentwicklung und Brandgefahr reduziert werden.
  • Die Ascher sind versperrbar und mit wenigen Handgriffen durch einen entnehmbaren Innenbehälter ganz einfach zu entleern.
  • Die Wandascher sind auch freistehend oder an Masten montierbar (Zubehör - sofern nicht anders angegeben - separat erhältlich)

Die Indisplay Wand- und Standascher werden von Rauchern gut angenommen und entsprechend auch tatsächlich verwendet:
Saubere Eingangsbereiche, Haltestellen, Parkplätze ect. hinterlassen einen guten Eindruck und sparen Geld für die Reinigung.

Folgend die Rauchverbots-Situation in Deutschland und Österreich.

 

Die folgenden Infomationen stammen aus Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Rauchverbot), Stand 30.6.2008 und stehen unter de GNU-Lizenz für freie Dokumentation:

 

Österreich:

Die Situation in Österreich ist gekennzeichnet durch den hohen Anteil an Rauchern innerhalb der Heranwachsenden, insbesondere in den Großstädten. Es bedurfte mehrerer Ansätze, ein Rauchverbot politisch zu gestalten und dem Widerstand großer Teile der Bevölkerung entgegenzusetzen.

In Österreich besteht gemäß § 13 des österreichischen Tabakgesetzes in öffentlichen Gebäuden, wie beispielsweise in Museen, Gerichten, Schulen, Ämtern, Krankenhäusern, Bahnhöfen und auf Flughäfen ein „striktes“ Rauchverbot. Kein Rauchverbot gilt für private Räume wie beispielsweise gastronomische Betriebe, Tabaktrafiken und Veranstaltungen. Eine Besonderheit bildet das österreichische Rauchverbot, da es sich um eine lex imperfecta handelt, die bei einem Verstoß keine Sanktion vorsieht. Lediglich die Unterlassung der Kennzeichnung des Rauchverbotes wird mit einer Verwaltungsstrafe geahndet.

In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht ein weitreichendes Rauchverbot. Am 1. September 2007 wurde – zeitgleich mit der Regelung bei der Deutschen Bahn – ein generelles Rauchverbot in allen Zügen der ÖBB eingeführt. Bei Zügen, die aus Nachbarländern wie z. B. Ungarn kommen, wo das Rauchen noch erlaubt ist, werden die Raucherabteile beim Grenzübertritt nach Österreich abgehängt. Seit 1. November 2007 wird Rauchen in Zügen mit einer Strafe von 40 Euro geahndet. Bereits seit 1999 war das Rauchen in den Zügen des Nahverkehrs, und ab Oktober 2006 in Speisewägen verboten.[68]

Ein generelles Rauchverbot besteht auch in den U-Bahn-Stationen in Wien, da es sich um öffentliche Räume handelt. Ein Zuwiderhandeln kann mit einer Vertragsstrafe in Form einer Geldbuße geahndet werden.

Zukünftig sollen die Bezirksverwaltungsbehörden Strafen von bis zu 720 Euro verhängen dürfen. Die Gastronomie hat sich dazu verpflichtet, in 90 Prozent der etwa 30.000 Lokale mit mehr als 75 Quadratmetern Fläche Nichtraucherzonen einzuführen (zwei Fünftel aller Plätze sollen rauchfrei sein). In Restaurants einer noch nicht festgelegten Größe sollen Nichtraucherzonen auf freiwilliger Basis durch die Betreiber eingerichtet werden. Sollte die Umsetzung der Einrichtung von Nichtraucherzonen seitens des gastronomischen Gewerbes auf freiwilliger Basis bis zum Jahr 2007 nicht realisiert werden, droht der Zunft eine gesetzliche Regelung.

In ihren Koalitionsverhandlungen einigten sich SPÖ und ÖVP im Dezember 2006 darauf, dass Nichtrauchen in Lokalen künftig die Norm sein solle, Rauchen soll nur noch in Nebenzimmern gestattet sein. Details wurden noch nicht ausverhandelt.

Deutschland:

Baden-Württemberg: In Baden-Württemberg gilt seit dem 1. August 2007 ein Rauchverbot in allen Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen, in Schulen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie in der Gastronomie. In Festzelten und in abgetrennten Räumen von Gaststätten ist das Rauchen weiterhin erlaubt. In Diskotheken dürfen dagegen keine Raucherräume eingerichtet werden.

Bayern: In Bayern gilt seit dem 1. Januar 2008 ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in Hochschulen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen, ausnahmslos in allen bayerischen Spielbanken sowie in der gesamten Gastronomie. Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, so genannte Raucherräume in Gaststätten einrichten zu können, wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ersatzlos gestrichen. Auch die zunächst geplanten Ausnahmeregelungen für Festzelte wurden nicht eingeführt. Des weiteren wurde eine Hinwirkungspflicht verankert, wonach der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken haben. Als einzige Ausnahme darf in Geschlossenen Gesellschaften auch in der Gastronomie („Raucher-Clubs“) weiterhin geraucht werden. Nach Protesten gegen das Rauchverbot brachte die Staatsregierung am 8. April 2008 einen von der CSU-Fraktion unterstützten Gesetzesentwurf in den Landtag ein, der vorsieht, Bier- und Festzelte bis zum 1. Januar 2009 vom Rauchverbot auszunehmen. Als Begründung wurden Sicherheitsbedenken angegeben.

Berlin: Seit dem 1. Januar 2008 ist das Rauchen in öffentlichen Verwaltungsgebäuden des Landes, der Bezirke und in den Bürgerämtern untersagt. Das Rauchverbot gilt auch in Bars, Kneipen und Restaurants sowie ausnahmefrei in Diskotheken und Kinder- und Jugendeinrichtungen unabhängig von der Art der Trägerschaft. Für den Gaststättenbereich gilt eine Ausnahmereglung für abgeschlossene Nebenräume, sofern eine Gesundheitsgefährdung für nicht rauchende Gäste und das Personal ausgeschlossen ist. Ab dem 1. Juli 2008 soll ein Verstoß gegen das Gesetz für rauchende Gäste mit bis zu hundert Euro, für Gastwirte mit bis zu tausend Euro sanktioniert werden.Brandenburg: Seit dem 1. Januar 2008 gilt ein Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen, Gesundheits-, Kultur- und Sporteinrichtungen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, in Heimen und in der Gastronomie. In Gaststätten ist die Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen zulässig, sofern kein ständiger Luftaustausch mit den übrigen Räumen besteht. Diese Ausnahme gilt nicht für Diskotheken.

Bremen: Es existiert bereits ein Rauchverbot seit dem 1. August 2006 in Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und in Schulen. Das „Bremische Nichtraucherschutzgesetz“ wurde am 18. Dezember 2007 von der Bürgerschaft verabschiedet und trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Das Gesetz erlaubt Raucherräume in Restaurants und Diskotheken. Jedoch dürfen diese keine Tanzfläche besitzen, außerdem ist das Rauchen in Festzelten gestattet.

Hamburg: Am 1. Januar 2008 trat in Hamburg das Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Hamburg war das erste Bundesland, das den Nichtraucherschutz festgeschrieben hat. Dies geschah am 4. Juli 2007 in der Hamburger Bürgerschaft durch einen fraktionsübergreifenden und einstimmigen Beschluss zum „Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz“.

Damit ist das Rauchen an folgenden Orten verboten:

    * Gaststätten, außer in abgeschlossenen Räumen
    * Lebensmittelgeschäften
    * Behörden
    * Gerichten
    * Heimen
    * Krankenhäusern
    * Schulen und Hochschulen
    * Sporthallen
    * Hallenbädern
    * Museen und Theatern
    * Diskotheken
    * Einkaufszentren und Gefängnissen

Ein absolutes Rauchverbot gilt in:

    * Schulen
    * Jugendeinrichtungen und Lebensmittelgeschäften

Ausnahmen: Das Rauchverbot gilt nicht für Festzelte, Freischankflächen sowie Klub- oder Vereinsheime, die nicht öffentlich zugänglich sind.

Hessen: Das Gesetz zum Nichtraucherschutz ist am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. Folgende Bereiche werden erfasst:

    * Gebäude und geschlossene Räume von Behörden
    * Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
    * Sportanlagen
    * Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle
    * Hochschulen, Heime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
    * Flughäfen
    * Gaststätten und Diskotheken

Das Rauchen in Gaststätten und Diskotheken ist nur in komplett abgetrennten und speziell dafür ausgewiesenen Nebenräumen erlaubt.

Mecklenburg-Vorpommern: Das Rauchverbot ist am 1. August 2007 in Kraft getreten.

Das Verbot gilt in Gebäuden von:

    * Behörden
    * Schulen und staatlichen Hochschulen
    * Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
    * Heimen
    * Sportstätten
    * Museen, Theatern, Bibliotheken, Kinos, Konzert- und Veranstaltungsstätten
    * Passagierterminals bestimmter Flug- und Fährhäfen
    * Gaststätten und Diskotheken (erst seit dem 1. Januar 2008)

Auch Mecklenburg-Vorpommern lässt nach §2 Abs.1 Nichraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern die Schaffung eines extra abgetrennten Rauchbereiches in Gaststätten zu.

Strafen dürfen bei Nichtbeachtung des Rauchverbots allerdings erst ab August 2008 verhängt werden. Dies wird fälschlicherweise von Gastronomen vielfach als Übergangsfrist angesehen, obwohl das strenge Rauchverbot tatsächlich bereits zwingend umgesetzt werden muss.

Niedersachsen: Seit dem 1. August 2007 gilt in Niedersachsen ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Schulen, in Hochschulen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen sowie in der gesamten Gastronomie und in Diskotheken. Es besteht die Möglichkeit, vollständig abgeschlossene Nebenräume als Raucherzonen auszuweisen. Das Rauchverbot gilt nicht, wenn im Gaststättenbetrieb Getränke und zubereitete Speisen ausschließlich an Hausgäste von Beherbergungsbetrieben (z. B. Hotelbar) verabreicht werden.

Nordrhein-Westfalen: Das Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes trat am 1. Januar 2008 in Kraft, für das Rauchverbot in Gaststätten gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2008 (§ 7 des Gesetzes). In Gaststätten können Nebenräume, die nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche belegen dürfen, als Raucherzonen eingerichtet werden, jedoch sind dabei (gemäß § 3 Abs. 6) Vorkehrungen zu treffen, um den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Gaststätte aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es dazu: Die Ausnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens für die sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen, insbesondere auch für die dort beschäftigten Menschen, nicht sichergestellt ist. Ein Servierverbot gibt es im Raucherbereich allerdings nicht. In Schulen gilt das Rauchverbot seit dem 1. Januar 2008 während Schulveranstaltungen ausnahmslos auf dem gesamten Schulgrundstück, Raucherecken auf dem Schulhof und Raucherzimmer für Lehrer sind dann nicht mehr zulässig. Das Rauchverbot gilt auch bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.

Rheinland-Pfalz: Der rheinland-pfälzische Gesetzestext gestattet das Rauchen nur in abgetrennten Räumen (sofern diese kleiner als die restlichen Zimmer sind) sowie in Festzelten die nicht länger als 21 Tage an Ort und Stelle betrieben werden. Diese Räume müssen speziell gekennzeichnet sein. Auch wird das Rauchen in Gaststättenräumen mit einer Tanzfläche sowie in öffentlichen Gebäuden (wie etwa Schulen oder Krankenhäusern) komplett verboten. Das Gesetz ist am 15. Februar 2008 in Kraft getreten. Der zuvor geplante Beginn des umfassenden Rauchverbots zum 1. November 2007 wurde auf die Zeit nach der Fastnachtssaison 2008 verschoben, u. a. mit der Begründung, dass die Karnevalsvereine ansonsten mit erheblichen Einbußen rechneten. Am 11. Februar 2008 hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz das Rauchverbot in Gaststätten bis zur Entscheidung über anhängige Verfassungs­beschwerden insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes traten am 15. Februar 2008 unverändert in Kraft.

Saarland: Im Saarland gilt ab dem 15. Februar 2008 ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Bildungseinrichtungen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen sowie in der Gastronomie. In der Gastronomie darf in abgeschlossenen und belüfteten Nebenräumen geraucht werden, wenn diese baulich so wirksam abgetrennt werden, dass von ihnen keine Gesundheitsgefahren für Dritte ausgehen. Wenn eine Gaststätte inhabergeführt ist, kann diese zur Rauchergaststätte erklärt werden, jedoch setzt dies voraus, dass neben der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind. Ausgenommen hier von sind nur Verwandte 1. Grades und ausnahmsweise Familienangehörige im Alter von über 18 Jahren. Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat ein Rauchverbot in Sisha-Kaffees wegen Verletzung der Berufsfreiheit des Gastwirtes jedoch für drei Monate vorläufig ausgesetzt.

Sachsen: Das sächsische Nichtraucherschutzgesetz trat am 1. Februar 2008 in Kraft. Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat das Nichtraucherschutzgesetz jedoch im Wege der einweiligen Verfügung für inhabergeführte Einraum-Gaststätten mit der Begründung ausgesetzt, es läge eine Verletzung der Berufsfreiheit des Gastwirtes vor.

Sachsen-Anhalt: In Sachsen-Anhalt gilt seit dem 1. Januar 2008 ein Rauchverbot in allen Gaststätten, Cafés, Kneipen, Diskotheken, Sporteinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern, Kultureinrichtungen, Hotels, sowie in Gebäuden von Firmen, an denen das Land mit mindestens 51% beteiligt ist.  Die Verantwortlichen solcher Einrichtungen können jedoch speziell gekennzeichnete Raucherräume einrichten, in denen weiterhin unbegrenzt geraucht werden kann. Diese müssen so gelegen sein, dass Nichtraucher diesen Raum nicht durchqueren müssen, wenn Sie zum Ein- und Ausgang oder zu den Toiletteneinrichtungen gehen.

Schleswig-Holstein: Das am 21. Dezember verabschiedete Rauchverbot ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. In abgetrennten Räumen ist das Rauchen weiterhin erlaubt. In Zelten kann der Veranstalter von „Traditions- oder Festveranstaltungen“, die nicht länger als 21 fortlaufende Tage pro Jahr andauern, das Rauchverbot aufheben. Bei Verstößen gegen das Rauchverbot sieht das Gesetz Geldbußen bis zu 1000 Euro vor.

Thüringen: Das geplante Nichtraucherschutzgesetz war in Thüringen lange umstritten. Am 12. Dezember 2007 beschloss der Landtag in einer Abstimmung ohne Fraktionszwang mit knapper Mehrheit ein Gesetz, das am 1. Juli 2008 in Kraft treten wird. Der Gesetzentwurf der Landesregierung sah Ausnahmen für abgeschlossene Räume in Gaststätten vor. In der Debatte wurde eine Ausnahme für Nebenräume in Diskotheken hinzugefügt, die jedoch keine Tanzfläche enthalten dürfen.

 

 

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